Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 21.04.2024
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma
aidletics GmbH
Geschäftsführer: Alexander Gerdes
Krendelstr. 32, D-30916 Isernhagen OT
Altwarmbüchen
Tel.: +49 511 93678681
AG Hannover HRB 225009
Steuernummer: .................
mailto: info@aidletics.de
(nachfolgend Auftragnehmerin genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nichts Abweichendes oder Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.Auftragserteilung und -umfang
(1) Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag nebst dazu getroffenen Zusatzvereinbarungen maßgebend. Enthalten diese keine Regelung, gelten in dieser Reihenfolge ergänzend diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Regelungen.
(2) Bestellungen sind für den Auftraggeber verbindlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr durch schriftliche Erklärung, durch Erbringung der Leistung oder durch die für den Auftraggeber erkennbare Aufnahme der Tätigkeit anzunehmen.
(3) Für die Ausführung der eigentlichen Auftragsarbeiten erforderliche und notwendige Vor- und Nacharbeiten; bei der Erstellung von Computerprogrammen, Hardware- und Anwendungslösungen, insbesondere die Analyse des Ist-Zustandes in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, die Analyse, Bewertung und Dokumentation des Bedarfs des Auftraggebers, alle für die Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Arbeiten wie auch die nach Fertigstellung erforderlichen Einweisungs- und Schulungsleistungen der Auftragnehmerin stellen gesondert vergütungspflichtige Leistungen der Auftragnehmerin dar, sofern dazu im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) Ein zwischen den Parteien erstelltes Pflichtenheft stellt nur dann unter Ersetzung aller vorangegangenen Vor- und Zwischenstudien die verbindliche Grundlage für die Erstellungen von Datenverarbeitungsprogrammen, Hardware- und sonstigen Anwendungslösungen dar, wenn es von beiden Parteien abgezeichnet wurde. Als Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Programms, einer Hardware- oder Anwendungslösung ist der Inhalt eines Pflichtenheftes nur insoweit zu verstehen, als dies in der abschließenden schriftlichen Fassung ausdrücklich bestimmt wird.
(5) Eine Dokumentation der Programmentwicklung und –anwendung bzw. einer sonstigen Hardware- oder Anwendungslösung schuldet die Auftragnehmerin nur, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(6) Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin in der Planungs- wie auch in der Leistungsphase alle notwendigen Informationen über den Ist-Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten sowie über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erbringung der Leistungen der Auftragnehmerin.
(7) Bei der Lieferung von Waren sind die Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Abänderungen in Form oder Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(8) Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht nur durch die Auftragnehmerin zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird bei Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert; bereits erbrachte Zahlungen zurückerstattet.
2. Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält die Auftragnehmerin sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Veräußert ein Unternehmer im ordentlichen Geschäftsgang von der Auftragnehmerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, tritt er der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung erwachsen. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Nach Abtretung ist der Auftraggeber grundsätzlich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber ihr gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
3. Abnahme von Programmen und Leistungen
(1) Die Abnahme von Programmen, Hardware- oder Anwendungslösungen und sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin setzt eine vom Auftraggeber binnen drei Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. Übergabe durchzuführende Funktionsprüfung voraus. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn ein Programm oder eine sonstige Leistung in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nicht wesentliche Abweichungen in diesem Sinne sind in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festzuhalten.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer und erklärt er die Abnahme nicht unverzüglich, kann ihm die Auftragnehmerin schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
4. Gewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass Programme, Dokumentationen, Hardware-, Anwendungslösungen und ihre sonstigen Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung, beeinträchtigen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm bzw. eine von Fehlern vollkommen freie Hardware- oder Anwendungslösung zu erstellen.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Erstellung von Programmen, Anwendungslösungen und die Lieferung von Waren 12 Monate, sofern nicht längere Gewährleistungsfristen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Erstellung von Programmen, Anwendungslösungen und die Lieferung gebrauchter Sachen 12 Monate; bei der Lieferung neuer Sachen 24 Monate.
(4) Ist Gegenstand des Auftrages die Erstellung von Programmen, Hardware- und/oder Anwendungslösungen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme und verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen Programme, Hardware- oder Anwendungslösungen infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht auftragsgerecht genutzt werden konnten, soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin solche Unterbrechungszeiträume jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
(5) Mängel, die nicht bereits in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.
(6) Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Auftragnehmerin auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Auftragnehmerin eine Aufwandserstattung nach ihren allgemeinen Stundensätzen zzgl. der notwendigen Auslagen verlangen.
(7) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin Programme, Hardware- oder sonstige Anwendungslösungen und Leistungen selbst ändert bzw. um Teile Dritter Lieferanten ergänzt oder durch Dritte in diesem Sinne ändern oder ergänzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs der Auftragnehmerin und ergebnislosen Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Änderung oder Ergänzung verursacht wurden.
(8) Die Gewährleistung entfällt auch, wenn eine als Mangel anzusehende wesentliche Abweichung der Leistungen der Auftragnehmerin von der vertraglich vorgesehenen Verwendungsmöglichkeit auf einer schuldhaften Verletzung der in Ziffer 1.) Abs.6 vorgesehenen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruht.
(9) Werden erhebliche Mängel von der Auftragnehmerin nicht innerhalb zwei Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung setzen. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen der Ziffer 6.) dieser Bedingungen verlangen, sofern der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Auf die Planungsphase entfallende Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin gemäß Ziffer 1.) Abs.3 bleiben hiervon unberührt.
(10) Die Befugnis des Auftraggebers, abweichend von Abs.7 unter den dort geregelten Voraussetzungen nach den gesetzlichen Regelungen ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
(11) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Auftraggeber bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibungsdauer zu ermitteln ist.
5. Nutzungsrechte
(1) Für Leistungen der Auftragnehmerin, die Schutz nach den Regelungen des Urhebergesetzes (UrhG), insbesondere für Computerprogramme i.S.v. § 69 a ff. UrhG sonstigen Leistungsschutz genießen, gelten Nutzungsrechte grundsätzlich nur insoweit als auf den Auftraggeber übertragen, als dies vereinbart wurde oder für die vertraglich vorgesehene Verwendung unverzichtbar ist. § 31 Abs.5 UrhG gilt für diese Leistungen unmittelbar; für Leistungen, die nur deshalb keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie die vom Urhebergesetz vorausgesetzte Werkhöhe nicht erreichen, entsprechend.
(2) Die Übertragung von Nutzungsrechten gleich welcher Art erfolgt unter der Bedingung des rechtzeitigen und vollständigen Ausgleichs der vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin. Eine die Widerrechtlichkeit nach § 97 UrhG ausschließende Einwilligung der Auftragnehmerin in die Nutzung durch den Auftraggeber gilt als mit Ablauf der Frist widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen auch innerhalb einer ihm durch schriftliche Mahnung gesetzten Nachfrist nicht nachkommt.
6. Geheimhaltung
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen die vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Die Auftragnehmerin ist bei Beachtung der Regelungen des Abs.1 nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die sie bei Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln.
7. Haftungsbeschränkungen
(1) Eine Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen der des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
(2) Haftet die Auftragnehmerin gemäß Abs.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3) Eine Haftungsbeschränkung gemäß Abs.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftragnehmerin verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(4) In den Fällen des Abs.2 und Abs.3 haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Widerherstellung haftet die Auftragnehmerin ebenfalls nur in dem aus Abs.1 bis Abs.4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs.1 bis Abs.5 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Auftragnehmerin.
(7) Eine eventuelle Haftung der Auftragnehmerin für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder der Auftragnehmerin zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden sowie dem der Auftragnehmerin zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers bleibt unberührt.
8. Sonstiges
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(5) Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sowie abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln sind unwirksam. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, ihrer Geltung wurde von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.